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993 KGSV CH-LU

§ 1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Regierungsrat

Zuständige Behörden
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§ 1 KGSV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beschliesst periodisch über die Zuteilung der Reingewinne von Grossspielen an die Departemente und den Anteil zu seiner eigenen Verfügung.

2. Er sichert Beiträge ab 500 000 Franken, in Einzelfällen aber auch tiefere Beiträge endgültig zu.

Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Regierungsrat § 2 KGSV →

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