991
EGBGS
CH-LU
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
§ 9 EGBGS · Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
1. Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben betreffend die Verteilung und Verwendung der Beiträge.