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991 EGBGS CH-LU

§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen

Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
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§ 9 EGBGS · Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen

1. Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben betreffend die Verteilung und Verwendung der Beiträge.

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