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991 EGBGS CH-LU

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen

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§ 8 EGBGS · Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen

1. Werden Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnungen missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder unterstützte Projekte zweckentfremdet oder zerstört, können Beitragsleistungen gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.

2. Die strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.

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