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991 EGBGS CH-LU

§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Verfahren

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§ 7 EGBGS · Verfahren

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die weiteren Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.

2. Für Beiträge für sportliche Belange gilt zudem das Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 2013, für Beiträge für Kultur das Kulturförderungsgesetz vom 13. September 1994.

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