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991 EGBGS CH-LU

§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen

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§ 6 EGBGS · Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen

1. Beiträge werden in der Regel gewährt für

a. Vorhaben im Kanton Luzern oder mit einem Bezug zum Kanton Luzern,

b. Vorhaben, die für den Kanton Luzern, für die Region Zentralschweiz oder die ganze Schweiz von erheblicher Bedeutung sind,

c. Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Luzern haben oder sinngemäss die Kriterien gemäss Unterabsatz a oder b erfüllen.

2. Die Ausrichtung eines Beitrages wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht.

3. In Einzelfällen können auch Darlehen gewährt werden.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

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