§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Verwendungszweck
§ 5 EGBGS · Verwendungszweck
1. Reingewinne aus Grossspielen sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere für
a. kulturelle Belange,
b. sportliche Belange,
c. Belange der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung und der Elternbildung,
d. Projekte der Denkmalpflege,
e. den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Umweltschutz,
f. wissenschaftliche, gemeinnützige und soziale Projekte und Institutionen von allgemeinem Interesse,
g. Katastrophenhilfe, humanitäre Hilfe und Projekte der Entwicklungszusammenarbeit,
h. Projekte der Berglandwirtschaft und der Förderung von Randregionen.
2. Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
3. Die Verwendung der Reingewinne für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, ist zulässig, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.