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EGBGS
CH-LU
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
Bewilligungen
§ 4 EGBGS · Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
1. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind bewilligungspflichtig.
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er kann bestimmte Spielarten von der Bewilligungspflicht ausnehmen.