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991 EGBGS CH-LU

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

Bewilligungen
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§ 4 EGBGS · Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

1. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind bewilligungspflichtig.

2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er kann bestimmte Spielarten von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

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