991
EGBGS
CH-LU
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Zulässigkeit von Spielen
Bewilligungen
§ 3 EGBGS · Zulässigkeit von Spielen
1. Im Kanton Luzern sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Gross- und Kleinspiele zulässig.
2. Der Regierungsrat kann die Zahl der maximal zulässigen Geschicklichkeitsspielautomaten in Spiellokalen über die Vorgaben des Bundesrechts hinaus beschränken.