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991 EGBGS CH-LU

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Zulässigkeit von Spielen

Bewilligungen
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§ 3 EGBGS · Zulässigkeit von Spielen

1. Im Kanton Luzern sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Gross- und Kleinspiele zulässig.

2. Der Regierungsrat kann die Zahl der maximal zulässigen Geschicklichkeitsspielautomaten in Spiellokalen über die Vorgaben des Bundesrechts hinaus beschränken.

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