991
EGBGS
CH-LU
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 EGBGS · Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für
a. die Bewilligung von Kleinspielen,
b. die Aufsicht über die Kleinspiele,
c. die Gewährung von Beiträgen aus den Reingewinnen von Grossspielen,
d. die Erhebung von Abgaben,
e. Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel,
f. Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen.