991
EGBGS
CH-LU
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS)
Übergangsbestimmungen
§ 13 EGBGS
1. Hängige Gesuche um Bewilligung von Kleinspielen und um Gewährung von Beiträgen werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.