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991 EGBGS CH-LU

§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS)

Übergangsbestimmungen
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§ 13 EGBGS

1. Hängige Gesuche um Bewilligung von Kleinspielen und um Gewährung von Beiträgen werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.

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