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991 EGBGS CH-LU

§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Gebühren

Abgaben
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§ 12 EGBGS · Gebühren

1. Die Gebühren für Entscheide nach diesem Gesetz richten sich nach dem Gebührengesetz (GebG) vom 14. September 1993.

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