Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
991 EGBGS CH-LU

§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Spielbankenabgabe

Abgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 EGBGS · Spielbankenabgabe

1. Für Spielbanken mit Konzession B wird eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent des Gesamttotals der eidgenössischen Spielbankenabgabe erhoben, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst.

2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe.

3. Er kann die Veranlagung und den Bezug der Abgabe der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

← § 10 EGBGS Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Zweck § 12 EGBGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →