991
EGBGS
CH-LU
§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Spielbankenabgabe
Abgaben
§ 11 EGBGS · Spielbankenabgabe
1. Für Spielbanken mit Konzession B wird eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent des Gesamttotals der eidgenössischen Spielbankenabgabe erhoben, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst.
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe.
3. Er kann die Veranlagung und den Bezug der Abgabe der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.