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991 EGBGS CH-LU

§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautomaten

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§ 10 EGBGS · Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautomaten

1. Für den Betrieb bewilligungspflichtiger Geschicklichkeitsspielautomaten ist eine Sondersteuer zu entrichten.

2. Der Regierungsrat legt die Steuer innerhalb folgender Grenzen fest, wobei er insbesondere die Art des Automaten sowie den jeweiligen mutmasslichen Umsatz berücksichtigt

a. 500 bis 2000 Franken pro Jahr für das Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn,

b. 200 bis 1000 Franken pro Jahr für das Betreiben eines Automaten mit geringem Einsatz und Sachgewinn.

3. Die Veranlagung erfolgt gestützt auf die Angaben der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben der kantonalen Behörde die für die Veranlagung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

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