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991 EGBGS CH-LU

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 EGBGS · Zweck

1. Das Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 sicher. Es regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung von Kleinspielen, die Aufsicht über die Kleinspiele, die zu entrichtenden Abgaben sowie die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.

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