991
EGBGS
CH-LU
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 EGBGS · Zweck
1. Das Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 sicher. Es regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung von Kleinspielen, die Aufsicht über die Kleinspiele, die zu entrichtenden Abgaben sowie die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.