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GAVOIH
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Anerkennung anderer Ausweise und Zeugnisse
Nachweis gastgewerblicher Kenntnisse und staatliche Prüfung
§ 9 Gastgewerbeverordnung, GaV · Anerkennung anderer Ausweise und Zeugnisse
1. Der Nachweis ausreichender Kenntnisse gilt als erbracht durch
a. * Ausweise oder Zeugnisse anderer Kantone, wenn diese als gleichwertig anerkannt werden können,
b. vom Justiz- und Sicherheitsdepartement anerkannte Ausweise oder Zeugnisse gastgewerblicher Fachschulen.
2. Ist die Gleichwertigkeit nicht oder nur teilweise gegeben, ist in nicht geprüften Bereichen des öffentlichen Rechts gemäss § 10 Absatz 1 des Gesetzes für die Anerkennung der Ausweise oder Zeugnisse eine Ergänzungsprüfung zu bestehen.