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§ 9 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Anerkennung anderer Ausweise und Zeugnisse

Nachweis gastgewerblicher Kenntnisse und staatliche Prüfung
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§ 9 Gastgewerbeverordnung, GaV · Anerkennung anderer Ausweise und Zeugnisse

1. Der Nachweis ausreichender Kenntnisse gilt als erbracht durch

a. * Ausweise oder Zeugnisse anderer Kantone, wenn diese als gleichwertig anerkannt werden können,

b. vom Justiz- und Sicherheitsdepartement anerkannte Ausweise oder Zeugnisse gastgewerblicher Fachschulen.

2. Ist die Gleichwertigkeit nicht oder nur teilweise gegeben, ist in nicht geprüften Bereichen des öffentlichen Rechts gemäss § 10 Absatz 1 des Gesetzes für die Anerkennung der Ausweise oder Zeugnisse eine Ergänzungsprüfung zu bestehen.

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