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§ 8 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Nachweis gastgewerblicher Kenntnisse und staatliche Prüfung
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§ 8 Gastgewerbeverordnung, GaV · Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

1. Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung durch Entscheid der Prüfungskommission mitgeteilt.

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