981
GAVOIH
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Nachweis gastgewerblicher Kenntnisse und staatliche Prüfung
§ 8 Gastgewerbeverordnung, GaV · Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
1. Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung durch Entscheid der Prüfungskommission mitgeteilt.