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§ 7 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Bewertung der Prüfungsleistungen

Nachweis gastgewerblicher Kenntnisse und staatliche Prüfung
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§ 7 Gastgewerbeverordnung, GaV · Bewertung der Prüfungsleistungen

1. Die Leistungen in jedem Prüfungsfach (schriftlich und mündlich) werden nach folgender Notenskala bewertet

Qualitativ und quantitativ vorzüglich: ausgezeichnet (6)

Annähernd richtig und vollständig: sehr gut (5,5)

Zweckentsprechend mit kleinen Fehlern: gut (5)

Genügend, aber Fehler und Lücken aufweisend: ziemlich gut (4,5)

Den Mindestanforderungen noch genügend: genügend (4)

Den Mindestanforderungen nicht mehr genügend: ungenügend (3)

Grobe Fehler aufweisend und unvollständig: schwach (2)

Wertlos oder nicht ausgeführt: unbrauchbar (1)

2. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erreicht wird.

3. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in einem oder in zwei Fächern eine Note unter 4 erzielt, ist in diesen Fächern eine Nachprüfung zu bestehen. In diesem Fall gilt die Prüfung erst als bestanden, wenn in den nachgeprüften Fächern mindestens die Note 4 erreicht wird.

4. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in drei oder mehr Fächern eine Note unter 4 erzielt, ist die ganze Prüfung zu wiederholen.

5. Die Prüfungen können insgesamt nur zweimal wiederholt werden.

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