§ 7 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 7 Gastgewerbeverordnung, GaV · Bewertung der Prüfungsleistungen
1. Die Leistungen in jedem Prüfungsfach (schriftlich und mündlich) werden nach folgender Notenskala bewertet
Qualitativ und quantitativ vorzüglich: ausgezeichnet (6)
Annähernd richtig und vollständig: sehr gut (5,5)
Zweckentsprechend mit kleinen Fehlern: gut (5)
Genügend, aber Fehler und Lücken aufweisend: ziemlich gut (4,5)
Den Mindestanforderungen noch genügend: genügend (4)
Den Mindestanforderungen nicht mehr genügend: ungenügend (3)
Grobe Fehler aufweisend und unvollständig: schwach (2)
Wertlos oder nicht ausgeführt: unbrauchbar (1)
2. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erreicht wird.
3. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in einem oder in zwei Fächern eine Note unter 4 erzielt, ist in diesen Fächern eine Nachprüfung zu bestehen. In diesem Fall gilt die Prüfung erst als bestanden, wenn in den nachgeprüften Fächern mindestens die Note 4 erreicht wird.
4. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in drei oder mehr Fächern eine Note unter 4 erzielt, ist die ganze Prüfung zu wiederholen.
5. Die Prüfungen können insgesamt nur zweimal wiederholt werden.