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§ 6 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Ablauf der Prüfung

Nachweis gastgewerblicher Kenntnisse und staatliche Prüfung
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§ 6 Gastgewerbeverordnung, GaV · Ablauf der Prüfung

1. Die Prüfungszeit pro Fach beträgt höchstens 30 Minuten.

2. Die Prüfungskommission entscheidet, ob in den einzelnen Fächern schriftlich oder mündlich geprüft wird.

3. Die Prüfungen sind nicht öffentlich und werden in deutscher Sprache abgenommen.

4. Bei den mündlichen Prüfungen werden die Kandidaten und Kandidatinnen von einem Mitglied der Prüfungskommission einzeln geprüft.

5. Kandidaten und Kandidatinnen, die sich während der Prüfung unkorrekt verhalten, können durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

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