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981 GAVOIH CH-LU

§ 28 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Amtsdauer der bisherigen Wirteprüfungskommission

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28 Gastgewerbeverordnung, GaV · Amtsdauer der bisherigen Wirteprüfungskommission

1. Die nach bisherigem Recht gewählte Wirteprüfungskommission bleibt für die Abnahme allfälliger Nachprüfungen, die nach bisherigem Recht zu absolvieren sind, bis Ende 1998 im Amt.

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