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GAVOIH
CH-LU
§ 28 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Amtsdauer der bisherigen Wirteprüfungskommission
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Gastgewerbeverordnung, GaV · Amtsdauer der bisherigen Wirteprüfungskommission
1. Die nach bisherigem Recht gewählte Wirteprüfungskommission bleibt für die Abnahme allfälliger Nachprüfungen, die nach bisherigem Recht zu absolvieren sind, bis Ende 1998 im Amt.