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§ 27a Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Vorbereitung und Durchführung von Testkäufen

Testkäufe
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§ 27a Gastgewerbeverordnung, GaV · Vorbereitung und Durchführung von Testkäufen

1. Die Luzerner Polizei arbeitet bei der Konzepterarbeitung für Testkäufe sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Testkäufen mit Fachstellen des Jugendschutzes zusammen.

2. Nach der Durchführung von Testkäufen werden die betroffenen Betriebe über das Ergebnis informiert.

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