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§ 27 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Vernehmlassungen

Bewilligungsverfahren
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§ 27 Gastgewerbeverordnung, GaV · Vernehmlassungen

1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes werden in der Regel der zuständigen Gemeinde und der Gebäudeversicherung Luzern zur Stellungnahme unterbreitet.

2. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Neu- und Umbauten gastgewerblicher Betriebe werden in der Regel dem kantonalen Lebensmittelinspektorat zur Stellungnahme unterbreitet.

3. Gesuche um Bewilligung einer dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit gemäss § 25 Absatz 1 des Gesetzes sind der Gemeinde zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

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