§ 25 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Gesuchseingaben
§ 25 Gastgewerbeverordnung, GaV · Gesuchseingaben
1. Baugesuche für neue gastgewerbliche Betriebe oder für Umbauten und Erweiterungen sind der zuständigen Gemeinde zur Weiterleitung an die Luzerner Polizei einzureichen.
2. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 6 Absätze 1a-d und 2 sowie § 25 Absatz 1 des Gesetzes sind vor Betriebsaufnahme der Luzerner Polizei einzureichen.
3. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes und um Erteilung einer Bewilligung für frühere Öffnungszeiten gemäss § 24 Absatz 2 des Gesetzes sind mindestens drei Wochen vor dem Anlass der Luzerner Polizei einzureichen.
4. Alle weiteren Gesuche, einschliesslich Gesuche um Bewilligung besonderer Schliessungszeiten in gastgewerblichen Betrieben, die bereits über eine entsprechende Bewilligung im Sinn von § 25 Absatz 1 des Gesetzes verfügen, sind der Luzerner Polizei einzureichen.