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§ 24 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Bewilligungspflicht

Bestimmungen über die Fasnacht
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§ 24 Gastgewerbeverordnung, GaV · Bewilligungspflicht

1. Fasnachtsumzüge, die ausserhalb der Zeit vom Schmutzigen Donnerstag bis Güdisdienstag durchgeführt werden, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung darf nur mit Zustimmung der örtlichen Gemeinde und der zuständigen Polizeiorgane erteilt werden. Die Bewilligung ist gebührenfrei.

2. Für fasnächtliche Anlässe gemäss § 23 Absätze 1-4 ist eine Bewilligung im Sinn von § 2 Absatz 1c und § 5 Absatz 1 des Gesetzes erforderlich, wenn ausserhalb bewilligter gastgewerblicher Räume Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden.

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