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GAVOIH
CH-LU
§ 23 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Durchführung fasnächtlicher Anlässe
Bestimmungen über die Fasnacht
§ 23 Gastgewerbeverordnung, GaV · Durchführung fasnächtlicher Anlässe
1. Fasnächtliches Treiben und Anlässe mit Maskentragen sind an den allgemeinen Fasnachtstagen, an der Alten Fasnacht und in Ortschaften mit einem Fasnachtsumzug am Umzugstag gestattet.
2. Zunftmeisterabholungen und ähnliche Anlässe mit Maskentragen dürfen von Zünften oder anderen Fasnachtsorganisationen in der Zeit vom 2. Januar bis Güdisdienstag durchgeführt werden.
3. Fasnachtsumzüge dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis Güdisdienstag durchgeführt werden.
4. Maskenbälle dürfen vom 2. Januar bis Güdisdienstag und an der Alten Fasnacht durchgeführt werden.