Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
981 GAVOIH CH-LU

§ 23 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Durchführung fasnächtlicher Anlässe

Bestimmungen über die Fasnacht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Gastgewerbeverordnung, GaV · Durchführung fasnächtlicher Anlässe

1. Fasnächtliches Treiben und Anlässe mit Maskentragen sind an den allgemeinen Fasnachtstagen, an der Alten Fasnacht und in Ortschaften mit einem Fasnachtsumzug am Umzugstag gestattet.

2. Zunftmeisterabholungen und ähnliche Anlässe mit Maskentragen dürfen von Zünften oder anderen Fasnachtsorganisationen in der Zeit vom 2. Januar bis Güdisdienstag durchgeführt werden.

3. Fasnachtsumzüge dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis Güdisdienstag durchgeführt werden.

4. Maskenbälle dürfen vom 2. Januar bis Güdisdienstag und an der Alten Fasnacht durchgeführt werden.

← § 22a Gastgewerbeverordnung, GaV Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Zuständigkeit der Luzerner Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_326759_2_1_c) § 24 Gastgewerbeverordnung, GaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →