Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
981 GAVOIH CH-LU

§ 22a Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Gästekontrolle

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22a Gastgewerbeverordnung, GaV · Gästekontrolle

1. Die Meldescheine der Gästekontrolle sind durch die Beherbergungsbetriebe während fünf Jahren aufzubewahren.

2. Sie sind der Luzerner Polizei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

← § 22 Gastgewerbeverordnung, GaV Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Zuständigkeit der Luzerner Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_326759_2_1_c) § 23 Gastgewerbeverordnung, GaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →