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GAVOIH
CH-LU
§ 22a Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Gästekontrolle
Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
§ 22a Gastgewerbeverordnung, GaV · Gästekontrolle
1. Die Meldescheine der Gästekontrolle sind durch die Beherbergungsbetriebe während fünf Jahren aufzubewahren.
2. Sie sind der Luzerner Polizei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.