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GAVOIH
CH-LU
§ 20 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit
Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
§ 20 Gastgewerbeverordnung, GaV · Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit
1. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit gemäss § 25 Absatz 1 des Gesetzes liegen vor, wenn jährlich mehr als 52 Verlängerungen bewilligt werden.