Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
981 GAVOIH CH-LU

§ 20 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Gastgewerbeverordnung, GaV · Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit

1. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit gemäss § 25 Absatz 1 des Gesetzes liegen vor, wenn jährlich mehr als 52 Verlängerungen bewilligt werden.

← § 19 Gastgewerbeverordnung, GaV Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Zuständigkeit der Luzerner Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_326759_2_1_c) § 21 Gastgewerbeverordnung, GaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →