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§ 2 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Prüfungskommission

Nachweis gastgewerblicher Kenntnisse und staatliche Prüfung
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§ 2 Gastgewerbeverordnung, GaV · Prüfungskommission

1. Für die Durchführung der staatlichen Prüfung gemäss § 11 Absatz 1a des Gesetzes wählt der Regierungsrat auf die Dauer von vier Jahren eine Prüfungskommission mit höchstens 18 Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission amten als Prüfungsexpertinnen und -experten.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann bei Bedarf für einzelne Prüfungstage Ersatzexpertinnen und -experten ernennen.

3. Für die Mitglieder der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe des § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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