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§ 1a Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Ausnahmen für Kleinstanlässe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1a Gastgewerbeverordnung, GaV · Ausnahmen für Kleinstanlässe

1. Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von kalten Speisen und alkoholfreien Getränken durch Vereine und andere gemeinnützige Organisationen, wenn keine Konsumationsplätze angeboten werden und der Anlass nicht länger als vier Stunden dauert.

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