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§ 19 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Untermiete

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
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§ 19 Gastgewerbeverordnung, GaV · Untermiete

1. Werden einzelne Betriebsteile als selbständige Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a-d des Gesetzes untervermietet, muss deren Betriebsleiter oder Betriebsleiterin über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäss den §§ 9 und 10 des Gesetzes verfügen.

2. Werden Nebenräume (Kücheneinrichtungen, Lagerräume, Personalräume usw.) von mehreren Betrieben gemeinsam benützt, sind der Luzerner Polizei entsprechende schriftliche Vereinbarungen vorzulegen.

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