981
GAVOIH
CH-LU
§ 19 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Untermiete
Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
§ 19 Gastgewerbeverordnung, GaV · Untermiete
1. Werden einzelne Betriebsteile als selbständige Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a-d des Gesetzes untervermietet, muss deren Betriebsleiter oder Betriebsleiterin über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäss den §§ 9 und 10 des Gesetzes verfügen.
2. Werden Nebenräume (Kücheneinrichtungen, Lagerräume, Personalräume usw.) von mehreren Betrieben gemeinsam benützt, sind der Luzerner Polizei entsprechende schriftliche Vereinbarungen vorzulegen.