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GAVOIH
CH-LU
§ 17 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Vorbehalt für bestehende Betriebe
Räumlich-technische Vorschriften
§ 17 Gastgewerbeverordnung, GaV · Vorbehalt für bestehende Betriebe
1. Für bewilligungspflichtige Umbauten und Erweiterungen bestehender Betriebe sind die räumlich-technischen Vorschriften anwendbar, soweit deren Befolgung technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist.