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§ 16 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Tanzdarbietungsflächen

Räumlich-technische Vorschriften
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§ 16 Gastgewerbeverordnung, GaV · Tanzdarbietungsflächen

1. Tanzdarbietungsflächen müssen von den Konsumationsplätzen getrennt sein, insbesondere durch Bühnen.

2. Für die Tänzer und Tänzerinnen müssen Umkleideräume vorhanden sein, die von der Darbietungsfläche aus direkt zugänglich sind.

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