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§ 15 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Toilettenanlagen

Räumlich-technische Vorschriften
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§ 15 Gastgewerbeverordnung, GaV · Toilettenanlagen

1. Gastgewerbliche Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a-c und Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes müssen in genügender Anzahl über Toilettenanlagen mit Handwascheinrichtungen im Vorraum verfügen. Die Toilettenanlagen müssen ungehindert zugänglich sein. Die Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a-c des Gesetzes müssen mindestens über ein rollstuhlgängiges Klosett verfügen.

1bis. Bei Toilettenanlagen, die von beiden Geschlechtern benutzt werden, dürfen die Urinoirs nicht einsehbar sein.

2. Bei der Zahl der Klosetts und Urinoirs sind die Art, die Grösse und die Anzahl Konsumationsplätze des Betriebs zu berücksichtigen.

3. Bei Verpflegungsständen gemäss § 6 Absatz 1d des Gesetzes muss mindestens ein Klosett zur Verfügung stehen.

4. In Beherbergungsbetrieben müssen den Gästen im Beherbergungstrakt genügend Klosetts zur Verfügung stehen.

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