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§ 14 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Künstliche Belüftung

Räumlich-technische Vorschriften
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§ 14 Gastgewerbeverordnung, GaV · Künstliche Belüftung

1. Ständig nutzbare Wirtschaftsräume und Küchen müssen über branchenübliche mechanische Ventilationsanlagen verfügen. Nebenräume, die nicht ausreichend natürlich belüftet werden können, sind mechanisch zu entlüften.

2. Die Frischluftmenge in Wirtschaftsräumen hat pro Quadratmeter Bodenfläche und Stunde 20-40 m³ zu betragen.

3. Ausnahmen sind für Verpflegungsstände im Freien gemäss § 6 Absatz 1d des Gesetzes zulässig.

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