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§ 13 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Natürliche Belichtung und natürliche Belüftung

Räumlich-technische Vorschriften
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§ 13 Gastgewerbeverordnung, GaV · Natürliche Belichtung und natürliche Belüftung

1. Wirtschaftsräume und Küchen müssen in der Regel eine genügende natürliche Belichtung und Belüftung aufweisen.

2. Ausnahmen sind insbesondere für Räume unter Terrain zulässig.

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