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§ 12 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Raumgestaltung

Räumlich-technische Vorschriften
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§ 12 Gastgewerbeverordnung, GaV · Raumgestaltung

1. Wirtschaftsräume sind so zu gestalten, dass sie vom Bewilligungsinhaber oder von der Bewilligungsinhaberin oder vom Personal leicht überblickt und beaufsichtigt werden können.

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