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GAVOIH
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Raumgestaltung
Räumlich-technische Vorschriften
§ 12 Gastgewerbeverordnung, GaV · Raumgestaltung
1. Wirtschaftsräume sind so zu gestalten, dass sie vom Bewilligungsinhaber oder von der Bewilligungsinhaberin oder vom Personal leicht überblickt und beaufsichtigt werden können.