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§ 11 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Raummasse

Räumlich-technische Vorschriften
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§ 11 Gastgewerbeverordnung, GaV · Raummasse

1. In Bezug auf die Raummasse gelten die Vorgaben gemäss § 154 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

2. Für Toilettenanlagen können Ausnahmen bewilligt werden.

3. Bei unterschiedlichen Raumhöhen (insbesondere auf Gängen und Treppen) darf die Sicherheit der Gäste nicht beeinträchtigt werden.

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