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§ 10 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung, GaV) - Zugang zum Betrieb

Räumlich-technische Vorschriften
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§ 10 Gastgewerbeverordnung, GaV · Zugang zum Betrieb

1. Die gastgewerblichen Betriebe müssen einen übersichtlichen und behindertengerechten Zugang haben.

2. Die Betriebe müssen von den im gleichen Gebäude befindlichen Räumen, die nicht Gegenstand der Bewilligung gemäss § 5 Absatz 1 des Gesetzes sind, getrennt sein.

3. Die allgemein genutzten Treppen müssen sicher begehbar sein.

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