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§ 9 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Persönliche Voraussetzungen

Bewilligungsvoraussetzungen
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§ 9 Gastgewerbegesetz, GaG · Persönliche Voraussetzungen

1. Wer um eine Bewilligung nachsucht, muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs oder des Anlasses bieten.

2. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in den letzten fünf Jahren wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Widerhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der Lebensmittelpolizeigesetzgebung, der Betäubungsmittelgesetzgebung, des Ausländerrechts oder der Arbeitsgesetzgebung bestraft worden ist.

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