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§ 8 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Führungsverantwortung

Bewilligungen
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§ 8 Gastgewerbegesetz, GaG · Führungsverantwortung

1. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat den Betrieb in eigener Verantwortung zu führen; im Gastgewerbe ist der Betrieb überdies persönlich zu führen.

2. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat im Gastgewerbe für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine Person mit der Stellvertretung zu beauftragen, welche fähig ist, die erforderliche Mitverantwortung zu übernehmen.

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