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§ 7 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Inhalt der Bewilligung

Bewilligungen
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§ 7 Gastgewerbegesetz, GaG · Inhalt der Bewilligung

1. Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person und ist nicht übertragbar.

2. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3. Die Bewilligungen gemäss § 6 Absatz 1 a-d werden in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt.

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