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§ 6 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Bewilligungsarten

Bewilligungen
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§ 6 Gastgewerbegesetz, GaG · Bewilligungsarten

1. Im Gastgewerbe werden Bewilligungen erteilt für

a. Beherbergungsbetriebe,

b. Restaurationsbetriebe,

c. regelmässige Tanz- und Tanzdarbietungsbetriebe,

d. Verpflegungsstände im Freien oder in Gebäuden,

e. Einzelanlässe.

2. Im Getränkehandel werden Bewilligungen erteilt für

a. den Klein- und Mittelhandel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken,

b. den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.

3. Der gleichen Person wird in der Regel nur eine Bewilligung erteilt.

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