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GaGLIHLAR
CH-LU
§ 6 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Bewilligungsarten
Bewilligungen
§ 6 Gastgewerbegesetz, GaG · Bewilligungsarten
1. Im Gastgewerbe werden Bewilligungen erteilt für
a. Beherbergungsbetriebe,
b. Restaurationsbetriebe,
c. regelmässige Tanz- und Tanzdarbietungsbetriebe,
d. Verpflegungsstände im Freien oder in Gebäuden,
e. Einzelanlässe.
2. Im Getränkehandel werden Bewilligungen erteilt für
a. den Klein- und Mittelhandel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken,
b. den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
3. Der gleichen Person wird in der Regel nur eine Bewilligung erteilt.