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GaGLIHLAR
CH-LU
§ 5 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Bewilligungspflicht
Bewilligungen
§ 5 Gastgewerbegesetz, GaG · Bewilligungspflicht
1. Wer eine Tätigkeit gemäss § 2 ausüben will, bedarf einer Bewilligung, soweit sie nicht unter die Ausnahmen nach § 3 fällt.
2. Die Änderung der Betriebsart, die räumliche Veränderung, die Vergrösserung oder Verkleinerung sowie die örtliche Verlegung sind ebenfalls bewilligungspflichtig.