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§ 4 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Allgemeine Fasnachtstage; fasnächtliche Anlässe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Gastgewerbegesetz, GaG · Allgemeine Fasnachtstage; fasnächtliche Anlässe

1. Als allgemeine Fasnachtstage gelten der Schmutzige Donnerstag, der Güdismontag und der Güdisdienstag.

2. Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die bewilligungspflichtigen fasnächtlichen Anlässe und die Zeitspanne, in der sie durchgeführt werden dürfen. Er regelt das Bewilligungsverfahren.

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