Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
980 GaGLIHLAR CH-LU

§ 35 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Umwandlung der bestehenden Patente

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Gastgewerbegesetz, GaG · Umwandlung der bestehenden Patente

1. Die bestehenden Patente und die bestehenden Bewilligungen sind, soweit erforderlich, innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bewilligungsarten dieses Gesetzes anzupassen.

← § 34 Gastgewerbegesetz, GaG Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Gegenstand § 36 Gastgewerbegesetz, GaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →