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GaGLIHLAR
CH-LU
§ 35 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Umwandlung der bestehenden Patente
Schlussbestimmungen
§ 35 Gastgewerbegesetz, GaG · Umwandlung der bestehenden Patente
1. Die bestehenden Patente und die bestehenden Bewilligungen sind, soweit erforderlich, innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bewilligungsarten dieses Gesetzes anzupassen.