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§ 34 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Realwirtschaften

Schlussbestimmungen
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§ 34 Gastgewerbegesetz, GaG · Realwirtschaften

1. Die bestehenden Realwirtschaften, in denen der Eigentümer oder die Eigentümerin aufgrund eines ehehaften Rechts eine Wirtschaft mit allen Zweigen des Gastgewerbes, nämlich einen Beherbergungsbetrieb (Realtaverne), oder einen Restaurationsbetrieb (Realpinte) betreiben oder betreiben lassen darf, bleiben im Recht auf Weiterbestehen im bisherigen Umfang gewährleistet. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Ablösung der Realwirtschaftsrechte im Einzelfall auf dem Weg der freiwilligen Vereinbarung mit den Rechtsinhabern und -inhaberinnen herbeizuführen.

2. Die Übertragung eines Realwirtschaftsrechts auf ein anderes als das in der Bewilligung aufgeführte Gebäude ist nicht gestattet. Ausnahmsweise kann die Übertragung bewilligt werden, wenn das neue Gebäude auf das gleiche Grundstück zu stehen kommt wie das bisherige und wenn der Rechtsinhaber oder die Rechtsinhaberin nicht wechselt.

3. Realwirtschaftsrechte, die während zehn Jahren nicht ausgeübt werden, fallen ohne Entschädigung dahin. Realwirtschaften, in denen das Beherbergungsrecht während zehn Jahren nicht ausgeübt wird, werden nur mehr als Realpinten anerkannt.

4. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss auch für die Realwirtschaften.

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