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GaGLIHLAR
CH-LU
§ 32 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Strafe
Strafbestimmungen
§ 32 Gastgewerbegesetz, GaG · Strafe
1. Mit Busse bis 5 000 Franken werden bestraft
a. vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 5, 8, 12 Absatz 2, 13, 16 Absatz 3, 17 Absätze 1, 2 und 4, 18, 19, 20, 21 Absätze 1 und 2, 23, 24 Absatz 1 und 25 Absatz 2,
b. vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtbeachten von Auflagen und Bedingungen in Bewilligungen.
2. In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis 10 000 Franken erkannt werden.
3. In leichten Fällen kann die Luzerner Polizei eine Verwarnung aussprechen, anstatt die Strafverfolgung zu beantragen.
4. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.