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GaGLIHLAR
CH-LU
§ 31 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG)
Zuständigkeit
§ 31 Gastgewerbegesetz, GaG
1. Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, ist die Luzerner Polizei zuständig.
2. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die für das Gastgewerbewesen zuständige Stelle der Gemeinderat.