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§ 30 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Zahlungsfrist, Bezug

Abgaben
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§ 30 Gastgewerbegesetz, GaG · Zahlungsfrist, Bezug

1. Die jährlich zu entrichtenden Bewilligungsabgaben sind der Staatskasse jeweils bis zum 30. Juni zu bezahlen.

2. Die Abgaben für nicht regelmässige Verlängerungen gemäss § 28 Absatz 1 werden von der Gemeinde erhoben.

3. Bei Betrieben, die länger als zwei Monate pro Kalenderjahr geschlossen sind, reduziert sich die Bewilligungsabgabe anteilsmässig.

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