§ 3 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Ausnahmen
§ 3 Gastgewerbegesetz, GaG · Ausnahmen
1. Im Gastgewerbe findet das Gesetz keine Anwendung auf
a. Spitäler, Heilanstalten, Heime und Internate, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden; Personal und Besucher und Besucherinnen gelten nicht als Dritte,
b. Personalrestaurants und Kantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden,
c. alkoholfreie Jugendlokale, sofern sie an einem festen Standort und nicht gewinnorientiert im Auftrag der Einwohner- oder Kirchgemeinde durch eine Fachperson geführt werden,
d. Vermietung von Privatbetten und Ferienwohnungen,
e. Ferien auf dem Bauernhof, wenn dadurch nur Nebeneinkünfte erzielt werden und der Vermieter oder die Vermieterin weiterhin einen landwirtschaftlichen Betrieb führt,
f. Privatpensionen mit höchstens zehn Pensionären oder Pensionärinnen,
g. Automaten für alkoholfreie Getränke und Speisen ohne Konsumationsplätze sowie Automaten in Schulen und Betrieben,
h. Getränkeautomaten innerhalb der Beherbergungstrakte,
i. Privatanlässe und Familienfeiern,
k. nicht allgemein zugängliche Einzelanlässe, bei denen die teilnehmenden Personen die Konsumation nicht zu bezahlen haben,
l. Versammlungen von politischen und kirchlichen Gemeinwesen sowie offizielle, von Gemeinden organisierte 1.-August-Feiern.
2. Im Getränkehandel findet das Gesetz keine Anwendung auf
a. den Handel mit gebrannten Wassern durch Hausbrennereien und Brennauftraggeber und -auftraggeberinnen in Mengen von wenigstens fünf Litern der gleichen Art gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932,
b. den Handel von Wein und Obstwein aus Eigengewächs,
c. den Handel mit den im schweizerischen Arzneibuch aufgeführten Weinen und Spirituosen durch Apotheken und Drogerien.
3. In begründeten Fällen können weitere Ausnahmen bewilligt werden.