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§ 28 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, GaG) - Bewilligungsabgabe für Verlängerungen

Abgaben
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§ 28 Gastgewerbegesetz, GaG · Bewilligungsabgabe für Verlängerungen

1. Für Restaurationsbetriebe gemäss § 6 Absatz 1b beträgt die jährliche Abgabe für eine regelmässige Verlängerung der Öffnungszeit 1000-5000 Franken.

Die Abgabe für nicht regelmässige Verlängerungen in solchen Betrieben beträgt 50 Franken pro Stunde, wobei sie erst für die Zeit ab 1.30 Uhr zu bezahlen ist.

2. Bei regelmässigen Tanz- und Tanzdarbietungsbetrieben gemäss § 6 Absatz 1c ist die Abgabe für die Verlängerung der Öffnungszeit in der Abgabe gemäss § 27 inbegriffen.

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